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 [lateinisch »das Eingedrückte«, »das Aufgedruckte«] das, -s/…sen, die für alle Druckwerke in den Pressegesetzen der Bundesländer vorgeschriebene Herkunftsangabe, in Büchern meist auf der Haupttitel-Rückseite (Impressumsseite), mitunter auch auf der letzten Buchseite. Historisch hatte das Impressum die Funktion, Druckerzeugnisse hinsichtlich Verfasser, Drucker und Druckort zu Zensurzwecken identifizierbar zu machen (in Deutschland besteht die Impressumspflicht seit 1530). Noch heute zählen die Regelungen über das Impressum zum Presseordnungsrecht. Zusätzlich erfüllen sie die Aufgabe, auch im Privatrecht den Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen das Vorgehen gegen die Verantwortlichen zu ermöglichen.

Das Impressum vermerkt bei jedem im Geltungsbereich des jeweiligen Landespressegesetzes erscheinenden Druckerzeugnis den Verleger und den Drucker (jeweils mit Anschrift), beim Selbstverlag auch den Autor oder Herausgeber, bei periodischen Druckwerken zusätzlich den oder die verantwortlichen Redakteure. In manchen Bundesländern müssen die Besitzverhältnisse des Verlagsunternehmens offenbart (z. B. § 5 Landespressegesetz Hessen), ein Genehmigungsvermerk (Lizenznummer), Prüfungs- oder Freigabevermerk (Zensurnummer), Abgabenvermerk (Steuervermerk) oder die Auflage im Impressum mitgeteilt werden. Für Filme, Hörfunk- und Fernsehsendungen und für Videokassetten gelten die Vorschriften über das Impressum entsprechend.

Im Bereich der elektronischen Medien (Internet) müssen nach § 6 Absatz 1 Mediendienste-Staatsvertrag die Anbieter kommerzieller Medienangebote identifizierbar sein, Anbieter- und zusätzliche Informationspflichten enthält überdies § 6 Teledienstegesetz für Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet. Bei diesen medienspezifischen Anbieterpflichten handelt es sich nicht um ein Impressum im engeren Sinn, da die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung in erster Linie Verbraucherschutzzwecken dienen. Gleichwohl wird der Begriff Impressum auch hier verwendet.

Lexikon-Eintrag bei Brockhaus

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